Geschäftsführergehalt unterliegt nicht der Künstlersozialabgabe
Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist.
Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 24.03.2021 (S 4 KR 2996/17) entschieden.
Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe. Die Klägerin ist eine Werbeagentur in Form einer GmbH. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers ist nach Ansicht des SG nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen.
Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien.
Gesellschafter-Geschäftsführer ist weder Künstler noch Publizist
Der Geschäftsführer sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbstständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern kommt es nach Wortlaut, Sinn, Zweck und der Systematik von § 25 KSVG auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand auf die Tätigkeit des Geschäftsführers sieht das Gesetz nicht vor.
Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbstständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht hat. Dies gilt auch, wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das Werk innehat (vgl. BSG-Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5/08 B). Diese Voraussetzungen hat der Geschäftsführer aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet war und nicht die Gesamtverantwortung getragen hat, sondern die GmbH.
Geschäftsführertätigkeit war rein kaufmännisch
Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend hatte die konkrete Tätigkeit des Geschäftsführers keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen war. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich.
SG Stuttgart, NL vom 25.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro
Author: Michael Sweeney
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